Satzung des TuS Pegau e.V.

 §1 

Name und Sitz des Vereins 

Der Verein führt den Namen 

„Turn- und Sportverein Pegau 1903 e.V.“ 

und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen. Er hat seinen Sitz in Pegau in Sachsen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 


§2 
Zweck des Vereins 

Der Turn- und Sportverein betreibt alle geeigneten Sportarten als Mittel zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung. Er pflegt Kameradschaft und Ortsverbundenheit, Der Verein will seine Mitglieder, besonders die Jugend, zu gesunden, aufrechten Menschen, Staats- und Weltbürgern im Geiste der Freiheit und Menschenwürde erziehen. Parteipolitische konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein betreibt alle Sportarten auf der Grundlage des Amateurgedankens. 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 


§ 3 
Gemeinnützigkeit 

Der Zweck des Vereins ist nicht auf geschäftliche Gewinne gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer jeweils letztgültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Beschlüsse, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins berühren, sind dem Finanzamt mitzuteilen. 


§4 
Mitglieder 

Der Verein hat: 

1. Kinder (bis 14 Jahre) 

2. Jugendliche (15-18 Jahre) 

3. aktive Mitglieder (ab 18 Jahre) 

4. passive Mitglieder (ab 18 Jahre) 

5. Ehrenmitglieder 

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder im Sport besondere Verdienste erworben haben und Mitglieder des Vereins sind. 

§ 5 
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 

1. Wer Mitglied werden will, legt einen Aufnahmeantrag vor, bei Kindern und Jugendlichen ist außerdem die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Aufnahmeantrag ist in der Abteilung vorzulegen und bei Zustimmung an den Schatzmeister weiterzuleiten. Bei Aushändigung des Mitgliedsbuches ist die von der Mitgliederversammlung festgelegte Eintrittsgebühr zu zahlen. Bei Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied oder dessen gesetzlicher Vertreter die Satzung des Vereins an. 

2. Die Mitgliedschaft endet: 

a) durch Austritt 

b) durch Ausschluss ( § 7 ) 

c) durch Tod 

Der Austritt ist nur halbjährlich mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen beim entsprechenden Abteilungsleiter möglich. 


§ 6 
Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines 

Vermögens zu verhindern. Mitglieder beiderlei Geschlechts über 18 Jahre haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins. Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der jeweiligen Abteilung festgesetzten und durch die Abteilung bestätigten Beiträge verpflichtet. Die Beiträge sind am Anfang jeden Quartals oder bei halbjährlicher Zahlung am Anfang des III. Quartals an den Schatzmeister abteilungsweise zu entrichten. Bei jährlicher Zahlungsweise hat diese im I. Quartal des Geschäftsjahres zu erfolgen. Doppelmitgliedschaften sind möglich. Es ist der jeweilig höchste Abteilungsmitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist bereinigt zu gleichen Anteilen an die betreffenden Abteilungen zurückzuführen. 


§7 
Ausschluss 

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Beirat beschlossen werden, wenn ein triftiger Grund vorliegt. 

Die Gründe sind: 

1. Wenn ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen, trotz erfolgter Mahnung, länger als 6 Monate im 

Rückstand ist. 

2. Bei groben Verstößen gegen die Satzung des Vereins. 

3. Wegen unehrenhaften Verhaltens sowohl innerhalb als auch außerhalb der Einrichtungen des Ver- 

eins, als auch bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. 

Es müssen jedoch für einen solchen Beschluss des Beirates mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder zugestimmt haben. Den Betreffenden ist der Ausschluss schriftlich, unter Angabe der Gründe, mitzuteilen. Ihm steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen. 


§8 
Vereinsjahr 

Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember. 


§9 

Organe des Vereins 

1. Mitgliederversammlung 

2, der geschäftsführende Vorstand 

3. der Beirat 


§10 

Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist im Laufe des Vereinsjahres einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung der 

Tagesordnung in den vereinseigenen Schaukästen (Elsterbrücke, Kreisverkehr Apotheke) ausgehangen. Zwischen Aushang und dem Tage der Versammlung ist eine Frist von 4 Wochen zu wahren. 

Zu ihrer Aufgabe gehört; 

1. Entgegennahme des Jahresberichtes des geschäftsführenden Vorstandes und der Jahresabrechnung 

2. Entgegennahme des Berichtes der Revisionskommission 

3. Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleiter 

4. Entlastung des geschäftsführenden Vorstands und des Beirats 

5. Neuwahlen finden aller drei Jahre statt 

Hierzu muss die Mitgliederversammlung (einen Wahlleiter und zwei Beisitzer bestimmen, die auf Vorschläge aus der Versammlung den 1. Vorstand wählen lassen. Dies kann durch Zuruf oder schriftlich geschehen. Nach Wahlannahme führt der 1.Vorstand die Wahl weiter. 

Zu wählen sind mindestens: 

1. stellvertretender Vorsitzender 

2. stellvertretender Vorsitzender 

Schatzmeister 

Schriftführer 

Weiter zu wählen sind: 

weitere Vorstandsmitglieder, alle Leiter von Kommissionen 

Die Abteilungsleiter und ihre Vertreter sind vor der Mitgliederversammlung in gesonderten Veranstaltungen in den Abteilungen zu wählen und auf der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. 

Die Wahlprotokolle haben dem Vorstand bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung vorzuliegen. 

Die Mitgliederversammlung beschließt ferner: 

1. Ernennung von Ehrenmitgliedern 

2. Veräußerung und Verpachtung von Vereinseigentum einschließlich wirtschaftlicher Einrichtungen 

3. Belastungen des Vereins mit Krediten. Grundschulden u. ä. 

4. Änderungen der Satzung 

5. Festlegung der Eintrittsgebühr für Neumitglieder 

6. Beitritt zu größeren verbänden oder Austritt aus solchen 

7. Auflösung des Vereins 

8. Ordnungen des Vereins (z.B. Finanzordnung) 

Die Einsetzung von Übungsleitern und Funktionären innerhalb einzelner Abteilungen ist durch die Abteilung selbst zu entscheiden. Der geschäftsführenden Vorstand und der Beirat sind entsprechend zu informieren. 

§11 
Abstimmungen der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden (jedoch mindestens 7) be-schlussfähig, doch bedürfen ihre Beschlüsse der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes. 

Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit. bei Stimmengleichheit das Los. Die Wahlen können per Akklamation bei einem Wahlvorschlag vorgenommen werden, sofern von der Mitgliederversammlung keine schriftliche Wahl beantragt wird. Bei Änderungen der Satzung müssen zwei Drittel der Anwesenden 

stimmen. Bei Änderungen der § 1 und § 15 ist die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Mitglieder unter 18 Jahren können nicht in den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden. 

Über die Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer (in der Regel Schriftführer) zu unterzeichnen ist. Dem Amtsgericht muss eine Kopie zugesandt werden. 

§12 
Außerordentliche Mitgliederversammlung 

Diese kann bei Bedarf vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe diese beim Vorstand beantragen. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen zwischen Einladung und Termin der Versammlung. 

§13 
Der Geschäftsführende Vorstand und der Beirat 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1.Vorstand. den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und weiteren gewählten Vorstandsmitgliedern. 

Je zwei gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jedoch muss der 1. Vorstand oder einer seiner beiden Stellvertreter darunter sein. Für den Zahlungsverkehr innerhalb und außerhalb des Vereins gilt die aktuelle Finanzordnung. Der 1. Vorstand und einer seiner Stellvertreter rufen den Beirat nach Bedarf ein und leitet die für das Vereinsgeschehen notwendigen Sitzungen. Der Beirat besteht aus den Abteilungsleitern und den Leitern der Kommissionen. Im Verhinderungsfalle ist ein Vertreter zu benennen. Alle anwesenden Beiratsmitglieder haben gleichberechtigt Sitz und Stimme bei allen Beschlüssen des Beirats. Er hat den Auftrag, den geschäftsführenden Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Ehrenmitglieder können als Ratgeber zu den Sitzungen geladen werden. Der 1. Vorstand hat die Möglichkeit, Berater zu den Sitzungen einzuladen, die jedoch nicht stimmberechtigt sind. Der Schatzmeister führt unter persönlicher Verantwortung die Kassengeschäfte, er sorgt für die richtige Erhebung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren. Er leistet auf Anweisung des Vorstandes Zahlungen. Außerdem obliegt ihm die Führung der Mitgliederkartei. Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr und hat die Sitzungsniederschriften anzufertigen. 

Die Abteilungsleiter oder deren Vertreter sind für den einwandfreien Zustand der ihrer Abteilung anvertrauten Geräte verantwortlich. Verlust oder Beschädigung sind dem Vorstand mitzuteilen. Der Vorstand hat über die dem Verein gehörenden Gegenstände, einschließlich der wirtschaftlichen 

Einrichtungen, Buch zuführen und ein Verzeichnis hierüber vorzulegen. Dem Verein zur Nutzung übergebene Sportstätten, Sportgeräte, Arbeitsmaterialien u. ä. sind entsprechend den Nutzungsverträgen pfleglich zu behandeln. Die Verwaltung insbesondere Inventuren von Grundmitteln und Instandhaltung, obliegen dem Rechtsträger, Hallenbelegungspläne sind gemeinsam mit dem Rechtsträger vor der Saison durch den Beirat bzw. eine entsprechende Kommission zu klären, 

Der Abteilungsleiter ist der Leiter seiner Abteilung in der turnerischen, spielerischen oder sportlichen Ausbildung und Betreuung. Er kann bei Verhinderung dir: Verantwortungseinem Stellvertreter übertragen. 

§ 14 
Trennung einer Abteilung vom Verein 

Wenn sich eine Abteilung vom Verein trennt, dann ist in der Regel kein Anspruch der Abteilung an das Vereinsvermögen vorhanden. Es kann aber per Beschluss der Mitgliederversammlung der zu ermittelnde Anteil der Abteilung an den Vermögenswerten ausgegliedert und der Abteifung überlassen werden, wenn die Fortführung der Sportart in einem neu zu gründenden oder bestehenden anderen Verein gewährleistet ist. 

§ 15
Auflösung des Vereins 

Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine besondere zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Versammlung mit 75% der Anwesenden beschlossen werden. Sind jedoch 7 Mitglieder für den Weiterbestand, so gilt der Antrag als abgelehnt. 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pegau, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

§16 
Schlussbestimmungen 

Über alle in der Satzung nicht vorgesehene Fälle entscheiden der geschäftsführende Vorstand und der Beirat. 

TUS 1903 Pegau e.V. 01.10.2015